Satzung

Satzung der Musikschule des Landkreises Sonneberg

Wesentliche Rahmenbedingungen der Musikschule des Landkreises Sonneberg sind in einer Satzung geregelt. 

Auf der Grundlage der §§ 98 und 99 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2010 (GVBl. S.113/114) hat der Kreistag des Landkreises Sonneberg in seiner Sitzung am 29. Juni 2011 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Name und Sitz 

1) Der Landkreis Sonneberg ist Träger der kommunalen Musikschule mit dem Namen „Musikschule des Landkreises Sonneberg“ (Musikschule).

2) Die Tätigkeit der Musikschule erstreckt sich auf das gesamte Gebiet des Landkreises Sonneberg. Die Nutzung durch Bürger aus anderen Landkreisen ist möglich. Der Sitz der Verwaltung der Musikschule befindet sich in der Kreisstadt Sonneberg. In Neuhaus am Rennweg wird eine Geschäftsstelle unterhalten. Bei Bedarf werden Stützpunkte in den Städten und Gemeinden des Landkreises Sonneberg eingerichtet.

§ 2
Rechtsstatus 

Die Musikschule ist eine rechtlich unselbstständige, nachgeordnete, öffentliche und gemeinnützige Einrichtung des Landkreises Sonneberg, die im Haushaltsplan des Landkreises Sonneberg geführt wird.

§ 3
Aufgaben 

1) Die Musikschule ist eine Bildungseinrichtung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Ihre Aufgaben sind die musikalische Grundausbildung, die Herausbildung des Nachwuchses für Laien- und Liebhabermusizieren, die Begabtenförderung sowie die eventuelle Vorbereitung auf ein Berufsstudium.

2) Durch ihre Arbeit leistet die Musikschule einen Beitrag zur Überlieferung und Pflege des Kulturgutes Musik und fördert die soziale Erziehung.

3) Die Musikschule trägt durch Konzerte der Schüler und Lehrer zur Bereicherung des Kulturangebotes des Landkreises Sonneberg bei. Sie unterstützt die Durchführung musikalischer Wettbewerbe.

4) Die Musikschule unterstützt die im Landkreis ansässigen Musik- und Chorvereine sowie Kirchgemeinden bei der Ausbildung des Nachwuchses und der Gestaltung eines vielseitigen musikbildnerischen Lebens.

5) Die Ausbildung an der Musikschule ist in den folgenden Bereichen möglich:
a) elementare, musikalische Früherziehung und Grundausbildung,
b) im Instrumental- und Vokalunterricht (bis Abschluss Grund-, Mittel- und Oberstufe oder Vorbereitung auf ein Studium,
c) Ergänzungsfächer: Musiktheorie – auch für Tanz- und Unterhaltungsmusik, Musikgeschichte, Arrangieren, Komposition, Improvisation, Gehörbildung, Gemeinschaftsmusizieren, Korrepetition, instrumentale und vokale Weiterbildung, Musizieren mit Behinderten.

6) Im Ausbildungsprogramm finden alle Genres der Musik Berücksichtigung.
Folgende Fächer werden unterrichtet: Violine, Violoncello, Kontrabass, Flöte, Tuba, Gesang, Klavier, Klarinette, Saxophon, Trompete, Flügelhorn, Tenorhorn, Posaune, Kirchenorgel, Keyboard, Akkordeon, Blockflöte, Gitarre, E-Gitarre, E-Bass, Schlagzeug, Mandoline. 

7) Bei Bedarf und entsprechenden Voraussetzungen ist eine Erweiterung des Angebotes möglich.

§ 4
Leitung der Musikschule 

1) Der Landrat beruft einen hauptberuflich tätigen Leiter der Musikschule. Der Leiter   muss eine musikpädagogische Hochschul- bzw. Fachschulausbildung besitzen. Er leistet entsprechend den Richtlinien des Verbandes deutscher Musikschulen und auf der Grundlage der Bestimmungen des TVöD anteilig Unterrichtsarbeit.

2) Der Leiter der Musikschule ist für die pädagogische und organisatorische Leitung auf der Basis der Richtlinien des Verbandes deutscher Musikschulen, dieser Satzung sowie der Beschlüsse des Kreistages Sonneberg zuständig.

Zu diesem Zwecke sind ihm insbesondere folgende Aufgaben zugewiesen:
a) laufende Geschäftsführung und Leitung der Musikschule,
b) Planung, Organisation und Kontrolle der Unterrichtsarbeit,
c) Einberufung und Durchführung von Lehrerkonferenzen,
d) Planung und Organisation der Schülerwerbung, Abschluss von Ausbildungsverträgen, Zuweisung von Schülern an die Lehrer,
e) Durchsetzung der Gebührensatzung
f) Auswahl von Lehr- und Honorarkräften,
g) Planung, Organisation und Durchführung von Konzerten der Musikschule,
h) die Öffentlichkeitsarbeit
i) Kontaktpflege zu pädagogischen und künstlerischen Einrichtungen sowie Musik- und Chorvereinen,
j) bei Bevollmächtigung Vertretung der Musikschule in Verbandsorganisationen.

§ 5
Zusammenarbeit mit anderen Organisationen 

1) Der Träger der Musikschule ist Mitglied im Verband deutscher Musikschulen.

2) Der Träger der Musikschule kann mit anderen Bildungsorganisationen und Verbänden Vereinbarungen über die Zusammenarbeit treffen.

§ 6
Lehrkräfte 

1) Die Lehrkräfte müssen die pädagogische und fachliche Eignung und Befähigung für die Erteilung des Unterrichtes an der Musikschule besitzen.

2) Die Lehrkräfte üben ihre Tätigkeit haupt- bzw. nebenberuflich aus. 

3) Nebenberuflich tätige Lehrkräfte werden nach der Honorarordnung der Musikschule behandelt. 

4) Aufgaben der Lehrkräfte:
a) Erteilung eines qualifizierten Unterrichtes auf der Grundlage der Lehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen,
b) optimale Ausnutzung der Unterrichtszeit in den ihnen zugewiesenen Ausbildungssparten,
c) persönliche Qualifizierung,
d) Präsentation von Schülerleistungen, Mitwirkung bei regionalen Veranstaltungen und Unterstützung von Verbänden und Vereinen,
e) Organisation und Durchführung von Klassenvorspielen und Elternabenden,
f) Teilnahme an Schulkonferenzen.

§ 7
Schüler

1) Für die Teilnahme am Unterricht der Musikschule ist keine Altersbegrenzung festgelegt.

2) Der Unterricht an der Musikschule ist nicht auf Teilnehmer aus dem Landkreis Sonneberg beschränkt.

3) Die Anforderungen an die Schüler orientieren sich an den Lehrplänen des Verbandes deutscher Musikschulen.

4) Die Leistungen der Schüler können bewertet werden. Auf Verlangen kann ein Nachweis ausgestellt werden.

5) Schüler mit geeigneten Leistungen können im gegenseitigen Einvernehmen mit der Musikschulleitung zu öffentlichen Auftritten eingesetzt werden.

6) Meldungen zu Prüfungen, Wettbewerben und öffentlichen Auftritten dürfen nur mit Wissen des Hauptfachlehrers und der Schulleitung erfolgen.

§ 8
Schuljahr

1) Das Schuljahr der Musikschule ist identisch mit dem Schuljahr an den allgemeinbildenden staatlichen Schulen des Freistaates Thüringen.

2) Die Ferien- und Feiertagsregelungen der allgemeinbildenden staatlichen Schulen des Freistaates Thüringen gelten auch für die Musikschule. Schulinterne Regelungen über   unterrichtsfreie Tage treffen für die Musikschule nicht zu.

§ 9
Anmeldung, Aufnahme, Abmeldung 

1) Anmeldung und Abmeldung bedürfen der Schriftform und sind an die Musikschulleitung zu richten. Sie werden erst nach Bestätigung durch die Musikschule wirksam. Bei minderjährigen Teilnehmern ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

2) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

3) Anmeldungen sind auch während des laufenden Schuljahres zulässig, wenn die Voraussetzungen seitens der Musikschule gegeben sind.

4) Abmeldungen sind nur zum 31.12., 31.03. und 30.06. in schriftlicher Form möglich. In begründeten Einzelfällen kann die Musikschulleitung Ausnahmen zulassen.

§ 10
Unterrichtserteilung 

1) Der Unterricht wird in der Musikschule Sonneberg, der Außenstelle Neuhaus am Rennweg oder den errichteten Stützpunkten erteilt.

2) Die Musikschule ist berechtigt, die in der Trägerschaft des Landkreises Sonneberg befindlichen Schulräume kostenlos zu nutzen, wenn der reguläre Schulbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Der Leiter der Musikschule trifft dazu über das Schulverwaltungsamt mit den Schulleitern entsprechende Vereinbarungen. 

3) Die Unterrichtsstunde dauert 30 bzw. 45 Minuten in Abhängigkeit vom Ausbildungsstand des Musikschülers; Ausnahmen regelt die Gebührensatzung. 

4) In allen Fällen wird Einzel- bzw. Gruppenunterricht erteilt.

§ 11
Instrumente 

1) Die Schüler der Musikschule verfügen in der Regel bei Aufnahme des Unterrichtes über ein eigenes Instrument.

2) Für einige Fächer können Instrumente gegen eine Gebühr zeitweise zur Verfügung gestellt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Leiter der Musikschule auf der Grundlage der Gebührensatzung.

§ 12
Gebühren 

1) Für die Teilnahme am Unterricht der Musikschule werden Gebühren erhoben.

2) Näheres regelt die Gebührensatzung der Musikschule. 

§ 13
Zuschüsse 

Der Landkreis trägt die durch die Gebühren oder andere Zuschüsse nicht gedeckten Personal- und Sachkosten der Musikschule.

§ 14
Schulordnung/Honorarordnung 

Der Landrat erlässt für die Musikschule eine Schul- und eine Honorarordnung.

§ 15
Gleichstellungsbestimmung 

Status- und Funktionsbezeichnung in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 16
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. 

(2) Gleichzeitig treten die Satzung der Musikschule vom 14.02.1996, die 1. Änderungssatzung vom 09.07.1997 und die 2. Änderungssatzung vom 31.08.2006 außer Kraft.