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Gebührensatzung der Musikschule des Landkreises Sonneberg

Satzung über die Gebühren für die Musikschule des Landkreises Sonneberg

Auf der Grundlage der §§ 97 Abs. 2, 98 und 99 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 113, 114), der §§ 1, 2 und 10 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), des 7. Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 29. März 2011 (GVBl. S. 61) und § 12 der Satzung der Musikschule des Landkreises Sonneberg hat der Kreistag in seiner Sitzung am 29. Juni 2011 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Gebührenpflicht

Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Musikschule des Landkreises Sonneberg werden gemäß § 12 der Satzung der Musikschule des Landkreises Sonneberg Gebühren erhoben.

 

§ 2

Gebühren

1) Die nachstehend genannten Gebühren beziehen sich auf das Schuljahr nach § 8 der Satzung der Musikschule des Landkreises Sonneberg und auf eine Unterrichtsstunde pro Woche.

 

2) Von Musikschülern, die ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Sonneberg haben werden folgende Jahresgebühren erhoben:

I.   Musikalische Früherziehung bzw. Grundausbildung (45 min.)              - pro Schüler     150,00 €

II.  Instrumentaler und vokaler Hauptfachunterricht (Grund-, Mittel- u. Oberstufe)

a) Einzelunterricht (45 Minuten)                                                                               490,00 €

b) Einzelunterricht (30 Minuten)                                                                               400,00 €

c) Gruppenunterricht (45 Minuten) 2 Schüler                                     - pro Schüler     350,00 €

d) Gruppenunterricht (30 Minuten) 2 Schüler                                     - pro Schüler     310,00 €

e) Gruppenunterricht (45 Minuten) mehr als 2 Schüler                         - pro Schüler     310,00 €

III. Für Musikschüler, die Ergänzungsfächer belegen und Hauptfachschüler sind, ist

die Leistung für den Unterricht im Ergänzungsfach durch die entsprechende Gebühr

unter § 2 Abs. 2, Punkt II abgegolten.

Die Jahresgebühr für Ergänzungsfächer ohne Hauptfach-

unterricht beträgt                                                                      - pro Schüler      150,00 €

IV. Die monatliche Benutzungsgebühr für Instrumente beträgt                                    10,00 €

und wird für 12 Monate berechnet.

 

3) Die Jahresgebühr für Musikschüler, die ihren Hauptwohnsitz nicht im Landkreis Sonneberg haben, beträgt:

I. Musikalische Früherziehung bzw. Grundausbildung (45 min.) - pro Schüler 200,00 €            II. Instrumentaler und vokaler Hauptfachunterricht (Grund-, Mittel- u. Oberstufe)

a) Einzelunterricht (45 Minuten)                                                                              800,00 €

b) Einzelunterricht (30 Minuten)                                                                              600,00 €

c) Gruppenunterricht (45 Minuten) 2 Schüler                              - pro Schüler           450,00 €

d) Gruppenunterricht (30 Minuten) 2 Schüler                              - pro Schüler           430,00 €

e) Gruppenunterricht (45 Minuten) mehr als 2 Schüler                  - pro Schüler           430,00 €

 

 

III.  Für Musikschüler, die Ergänzungsfächer belegen und Hauptfachschüler sind, ist

die Leistung für den Unterricht im Ergänzungsfach durch die entsprechende Gebühr

unter § 2 Abs. 2, Punkt II abgegolten.

 

Die Jahresgebühren für Ergänzungsfächer ohne Hauptfach-

unterricht betragen                                                                     - pro Schüler      200,00 €

IV.  Die monatliche Benutzungsgebühr für Instrumente beträgt                                     10,00 €

und wird für 12 Monate berechnet.

 

§ 3

Unterrichtsausfall

1) Schulversäumnisse begründen keinen Anspruch auf Rückerstattung der Unterrichtsgebühren. Bei Erkrankung des Schülers auf die Dauer von vier zusammenhängenden Unterrichtswochen wird die Unterrichtsgebühr auf schriftlichen Antrag und Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung anteilig zurückerstattet.

 

2) Unterrichtsgebühren für Unterrichtsstunden, die durch Erkrankung oder unvermeidliche Verhinderung der Lehrkraft ersatzlos ausfallen, werden für die Dauer von vier zusammenhängenden Unterrichtswochen anteilig zurückerstattet.

 

3) Erfolgt im begründeten Einzelfall eine vorzeitige Entlassung aus dem Vertrag, entfällt mit Beginn des darauffolgenden Monats die Zahlung der anteiligen Unterrichtsgebühr.

 

§ 4

Ermäßigungen/Befreiungen

1) Auf schriftlichen Antrag durch die Teilnehmer bzw. bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter bzw. des jeweiligen Fachlehrers an die Musikschulleitung können auf die Gebühren nach § 2 Abs. 2 folgende Ermäßigungen gewährt werden:

 

Sozialermäßigung

Erhält der Gebührenschuldner Hilfe nach SGB II oder SGB XII werden für den Monat des Leistungsbezugs die Gebühren erlassen.

 

Kinderermäßigung

Werden mehrere Kinder einer Familie, die nicht wirtschaftlich selbständig sind, an der Musikschule unterrichtet, so zahlt das älteste Kind 100 % der maßgeblichen Gebühr, für das zweitälteste Kind werden 50 %, für alle weiteren Kinder 25 % des jeweiligen Gebührensatzes erhoben.

 

Begabtenförderung

Bei sehr guten Leistungen kann der Schüler auf Vorschlag durch den Hauptfachlehrer in den folgenden Ausbildungsformen kostenlosen Förderunterricht erhalten:

a) zusätzlicher Unterricht im Hauptfach

b) im 2. Hauptfach oder

c) im 3. Hauptfach

 

Mehrfächer-Ermäßigung

Erhält ein Schüler in mehreren Hauptfächern Musikunterricht, so kann sich der zu zahlende Gebührensatz ab dem 2. Fach bei 30 Minuten Unterricht um jeweils 25 % der für die entsprechende Leistung üblichen Gebühr vermindern.

 

Auszubildende und Studenten

Auszubildende und Studenten mit eigenem Wohnsitz im Landkreis Sonneberg können bei entsprechendem Nachweis eine Ermäßigung der Gebühr um 25 % erhalten.

 

Vereinsmitgliederermäßigung

1) Wirken Schüler in Musikvereinen und Gruppen des Landkreises aktiv mit, kann die festgesetzte Unterrichtsgebühr um 25 % ermäßigt werden. Die aktive Mitwirkung muss durch den Vereinsvorsitzenden schriftlich bestätigt werden.

 

2) Mehrere Ermäßigungen nebeneinander, mit Ausnahme der unter § 4 genannten Regelung zur Begabtenförderung, werden nicht gewährt.

 

3) Die Anträge auf Ermäßigung sind jährlich zum Ausbildungsbeginn für das laufende Schuljahr bzw. zum Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen zu stellen. Der Wegfall der Voraussetzung ist der Musikschule unverzüglich anzuzeigen.

 

4) Die Entscheidung über die Gewährung von Ermäßigungen trifft der für die Musikschule zuständige Amtsleiter im Landratsamt Sonneberg.

 

§ 5

Anrechnung von Zuschüssen

Für Schüler, die sonstige staatliche Zuschüsse erhalten, gilt die Gebührenermäßigung bzw. Gebührenbefreiung nach § 4 Abs. 1 nur in Höhe des den Zuschuss übersteigenden Betrages.

 

§ 6

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind die Schüler der Musikschule Sonneberg, bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 7

Gebührenschuld

1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme in die Musikschule. Die Aufnahme erfolgt mit Bestätigung des Aufnahmeantrages durch die Musikschulleitung.

 

2) Der Gebührenschuldner erhält über die zu entrichtende Gebühr einen Gebührenbescheid.

 

3) Die Gebührenschuld ist monatlich fällig.

 

 

§ 8

Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 9

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig treten die Gebührensatzung vom 01.08.2003 und die Änderungssatzung vom 31.08.2006 außer Kraft.

 

Landkreis Sonneberg

 

Sonneberg, den 07.07.2011

 

 

Zitzmann                                                                                 Siegel

Landrätin